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Kirchdaun
Luftbildaufnahme aus dem Archiv des Kreises Ahrweiler
Freigegeben unter Nr. 483 — 3, Bezirksregierung für Rheinhessen

Herrschaft und Kirchspiel Kirchdaun

Gerhard Knoll

1. Zur Siedlungsgeschichte

Der Ort Kirchdaun, oder Daun, wie er bis ins 16. Jh., genannt wurde, erscheint relativ spät in der schriftlichen Überlieferung.

Im Jahr 1131 März 31 bestätigt Papst Innozenz II dem Bonner St. Kassiusstift unter anderem Besitzungen ,,. . . illam quartam partem in ecclesia Duna ... ex dona habetis . . ." (d. h. den 4. Teil vom Ertrag aller der Kirche in D. gemachten Stiftungen; CDRhM l, S. 212; Nr. 68).

Fast 300 Jahre früher wird der zum Kirchspiel gehörende Ort(?) Gimmigen genannt. 853 Juli 1 schenkt der Priester Herigar dem Stift St. Kassius verschiedene Weinberge ,,... inter Gimmiche et Pissanheim et Einezfelde arpennam tertium . . ." (Zwischen Gimmigen und Pissenheim/Werthoven und Einsfeld (wüst bei Oberwinter) den 3. Teil eines halben Tagwerks). Am gleichen Tag überträgt Erzbischof Gunthar von Köln dem Herigar diesen Besitz wieder zum lebenslänglichen Nießbrauch mit der Abweichung ,,. . . inter monte Gimmiche . . .", also dem Berg Gimnich, der heutigen Landskrone. Auch im Jahr 872/73, in einer weiteren Schenkung an das gleiche Stift, wird in loco Gimih. . ." der Berg, und nicht der Ort Gimmigen genannt (W. Levison, Die Bonner Urkunden des frühen Mittelalters Bonner Jahrbücher 136/137, 1936, S. 244, 256 u. 261).

Auch für Kirchdaun läßt sich ein ähnlicher Beleg anführen. Für die Gründung der Propstei auf dem Martinsberg/Apollinarisberg stiften im Jahr 1117 die Remagener Bürger verschiedene Güter, darunter ,,. . . Agrum quoque positum in via qua ducit ad locum Dune inter duas silvas Grimersloh et Scheide . . ." (auch einen Acker, gelegen am Weg, der zum „Ort" Dune führt, zwischen 2 Wäldern Gr. u. Seh.; Lac. l, Nr. 284).

Entgegen der Ansicht im Heimatjahrbuch des Kr. AW 1941; S. 105, ist hier keinesfalls die Siedlung Kirchdaun gemeint. Das Wort locus bedeutet zu jener Zeit einen Ort im Sinne einer Flurbezeichnung. Wäre das Dorf gemeint, so müßte das lateinische Wort villa stehen. Mit dem locus Dune ist zweifellos der Scheids-kopf gemeint, der in den Katasterplänen heute noch mit Daukopf, und 1465 „am Dhaukoppen" bezeichnet wird. Der Name Scheidskopf für diese Berghöhe kommt erst im 19. Jh. auf, und ist eine Namensübertragung von der schon i n o. a. Urkunde genannten Flur Scheidt, die sich vom Scheidskopf nördlich etwa 1200 m bis auf Remagener Gemarkung zur sogenannte „Goldgrube" hinzieht, wie noch aus Quellen des 18. Jh. hervorgeht: ,,.. . auf Scheidt bey Remagen in der so genannten Goldtgrube . . ." (HSTAD, Jül. Gerichte Eschweiler XI 453 VII).

Aus dem bisher angeführten kann wohl mit einiger Sicherheit geschlossen werden, daß beide Ortschaften ihre Namen von in der Nähe liegenden markanten Berghöhen haben. Ebensowohl ohne Bedenken kann man beide Ortsnamen (abgekürzt ON), oder besser Bergnamen, auf eine keltische oder gallorömische Wurzel zurückführen, ebenso wie die in o. a. Urkunde genannte Flur Scheid (keltisch * keitos).

Überhaupt hat sich gezeigt, daß Berg-öder Flurnamen zur ältesten Namensschicht gehören, und von neu einwandernden Völkern oder Stämmen übernommen werden.

Die Zusatzsilbe —dunum (von daher leitet sich Daun ab), in der keltischen Bedeutung von Burg, oder eingezäunter, geschützter Bezirk, läßt sich bei vielen ON, besonders im französischen Sprachraum, aber auch im ehemals römisch besetzten Teil der Rheinlande nachweisen. Als Beispiele seien nur genannt Lug-Dunum/Lyon, Lopo-dunum/La-denburg, Taro-dunum/Zarten, Dunum/Daun-Eifel, Dhaun-Kr. Kreuznach, Thun-Schweiz (A. Bach, Deutsche Namenskunde II, 2, §§ 375, 430, 434, 460).

Auf dem Scheidskopf hat eine jener zahlreichen, wohl latenezeitlichen Fliehburgen bestanden, wie sie Caesar in seinem „Bellum Gallicum" so anschaulich beschreibt, und in die sich die umwohnende Bevölkerung mit ihrer Habe und ihrem Vieh bei Kriegszeiten zurückzog. Auf dem heute durch Steinbruchbetrieb völlig zerstörten Bergplateau wurden 1869 ein halbmondförmiger Rundwall von etwa 2,50 m Höhe mit davorliegendem Spitzgraben von etwa 4 m Breite und 1,50 m Tiefe und 2 Toreinfahrten festgestellt. Heute sind nur noch am Ostabhang des Scheidkopfes 2 parallel verlaufende Gräben mit dazwischen liegendem Wall und südlich davon ein Graben erhalten. Diese Anlage dürfte zur Vorburg gehört haben, in der das Vieh untergebracht war (Kunstdenkmäler der Rheinprovinz Kreis AW, S. 526; O. Kleemann, Vor- und Frühgeschichte des Kreises AW, S. 105, Nr. 15).

Eine gute Vorstellung einer solchen Anlage vermittelt die noch gut erhaltene, wenn auch verstürzte Befestigung auf dem Barsberg bei Bongart/Eifel. Aus römischer Zeit sind in der Gemarkung Kirchdaun 2 Siedlungsstellen bekannt, wahrscheinlich Landgüter (villa rustica), beide in unmittelbarer Nähe einer Quelle. Die erste Siedlung kam bei der Anlage eines „Bolzplatzes" zu Tage, etwa 250 m östlich Ortsmitte Kirchdaun (Flur: Am Weißenberg), die zweite in einem Acker etwa 450 m östl. Ortsmitte Kirchdaun (Flur: Auf dem großen Graben).

Da beide Fundstellen nur etwa 250 m voneinander entfernt liegen, kann nicht damit gerechnet werden, daß sie zeitgleich sind.

Keltischer oder gallorömischer ON und römerzeitliche Besiedlung mag manchen Heimatforscher dazu verleiten, die Entstehungszeit Kirchdauns und Gimmigens in keltische oder zumindest römische Zeit zu legen; also eine, wie es in der Fachsprache heißt, Siedlungskontinuität von rund 2000 Jahren anzunehmen. Solche einfachen Gleichsetzungen gehen meist nicht auf. Eine Siedlungskontinuität ist bisher in unserem Raum nur für Remagen/Ri-gomagus sicher verbürgt, und für Sinzig, erstmals 762 als Sentiacum erwähnt, als sehr wahrscheinlich anzunehmen. Auch hier haben wir es mit ON zu tun, die auf keltische oder gallorömische Sprachwurzeln zurückgehen. Nun waren die Römer, was die Wahl der von ihnen gegründeten Orte angeht (wenn sie nicht die vorgefundenen ON übernahmen, wie in Andernach sehr wahrscheinlich), nicht gerade phantasievoll. Folgen wir Caesar, so wohnten auf dem östlichen Rheinufer Germanen, und auf dem westlichen die Kelten. Demnach bekamen die westlichen Ortschaften oder Kastelle keltische, oder besser gesagt keltisch klingende Namen. So einfach jedoch lagen die Dinge nicht, denn der Rhein war zu keiner Zeit eine Völkerscheide, abgesehen davon, daß sich der direkte keltische Einfluß nach Norden wohl nie weit über das Neuwie-der Becken hinaus erstreckte, und wir in unserem Gebiet noch mit der Bevölkerung der Hunsrück-Eifel Kultur rechnen müssen, wenn auch in Grenzlage und wohl unter keltischem Kultureinfluß.

Beispiele für römerzeitliche ON gibt es genug, genannt seien nur Juliacum/Jülich, Tibera-cum/Zieverich, Brisiacum/Breisig oder Breisach, Cruciniacum/Kreuznach und auch Gimmigen, das vielleicht (!) auf ein gallorömisches + Gemniacum oder Gimniacum zurückgeführt werden kann.

In der,Mehrzahl enden die römerzeitlichen ON auf -acum, das sich in den heutigen ON-Lageskizze der Befestigung auf dem Screidskopf ohne Maßstab Grabungsschnitte von 1917 Endungen nördlich des Vinxtbaches als -ich oder -ig (Juliacum/Jülich, Brisiacum/Breisig). südlich des Vinxtbaches als -ach (Antunacum/ Andernach, Cruciniacrum/Kreuznach) zu erkennen gibt.

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Lageskizze der Befestigung auf dem Scheidskopf ohne Maßstab
Grabungsschnitte von 1917

Man hat lange Zeit diese ON-Form auf -acum als die Gründung eines bestimmten Mannes, die Endung -acum also als Zugehörigkeitssilbe angesehen. Sentiacum/Sinzig wäre also Hof oder Siedlung eines Sentius, Juliacum/Jülich der Hof eines Julius, Gemniacum oder Gimniachum/Gimmigen Hof oder Siedlung eines Gemnius oder Gimnius. Diese Ansicht wird heute nicht mehr vertreten, man spricht bei dieser ON-Form von .Pseudogentiliz", also von einem fälschlich angenommenen Familienoder Sippennamen bei der ON-Gebung. Wie oben schon gesagt, darf angenommen werden, daß die beiden ON Kirchdaun und Gimmigen wohl keltischen Ursprungs, aber doch nur topographische Bezeichnungen für zwei markante Berghöhen waren, die sich erst viel später auf die beiden Ortschaften übertragen haben.

Wenn auch für Kirchdaun eine römerzeitliche Besiedlung nachgewiesen ist, so hat diese doch, als Einzelgehöft, wohl nie einen Namen gehabt! ON trugen Kastelle oder dörfliche und städtische Siedlungen — und die gab es eben nur in Remagen (Kastell und Lagerdorf) und östlich von Sinzig an der römischen Heerstraße (Ziegelei, Töpferei und dörfliche Siedlung).

Nach dem endgültigen Zusammenbruch der römischen Rheingrenze um 450 nach Chr. haben die fränkischen Eroberer die Bezeichnung dieser beiden Berge vorgefunden und übernommen, und sie auf die in deren Nähe entstehenden Siedlungen übertragen. Wann dies geschah, wissen wir nicht und sind daher nur auf Vermutungen angewiesen.

Chr. B. Rüger, derzeitiger Direktor des Rheinischen Landesmuseums in Bonn, hat anschaulich dargelegt, daß zu jedem römischen Kastell, also auch zu Remagen, ein abgegrenztes Gebiet gehörte, das als Nutzland der Garnison unter militärischer Verwaltung stand, und die Versorgung der Truppe sicherstellte. Dem widerspricht nicht, daß es viele zivile Siedlungen oder Bauernhöfe in diesem Gebiet gab, denn auch sie unterstanden dem Lagerkommandanten (Chr. B. Rüger, Germania Inferior. Beihefte der Bonner Jahrbücher Bd. 30, S. 51 ff).

Als nach dem Zusammenbruch der römischen Verwaltung am Rhein die Franken unser Gebiet besetzten, fiel automatisch das dem römischen Fiskus gehörige Land, da jetzt herrenlos, dem fränkischen König zu. Remagen und später Sinzig waren ja dann auch fränkische Königssitze! Es ist dies das Gebiet, daß sich leider erst in den Quellen des 12. und 13. Jh. mehr oder weniger genau als sogenannter Fiskus Re-magen/Sinzig bestimmen läßt. Dieses Königsgut, das allein der Verfügungsgewalt des jeweiligen Königs oder Kaisers unterstand, reichte im 8. Jh. vom Rhein nach Westen bis etwa in den Raum Nürburg-Hohe Acht, schrumpfte im Verlauf der Jahrhunderte durch Vergabung und Verpfändungen, bis im 15, Jh. nur noch das sogenannte „Reich Sinzig mit den Orten Sinzig, Westum. Koisdorf, Löhndorf, Heimersheim, Ehlingen und halb Heppingen übrig blieb, als Reichspfandschaft der Herzöge von Julien.

Darüber, ob Kirchdaun zum Fiskus gehörte, liegen keine Nachrichten vor, darf aber als sehr wahrscheinlich angenommen werden.

Gimmigen und Lohrsdorf jedoch werden noch im Jahr 1155 als zum Fiskus Remagen/Sinzig gehörig bezeichnet (K. Flink, Rigomagus l, S. 12), während der Berg Gimnich kurz nach Erbauung der Burg Landskron im Jahr 1206 dem Sinziger Rittergeschlecht der Gerharde von Sinzig als Reichslehen übertragen wird Spätestens 1341 ist auch Lohrsdorf mit Green im Besitz der Landskroner (L. 353).

Die Dörfer Kirchdaun und Gimmigen gehörten politisch bis nach 1252 zur Grafschaft Neun-ahr. In diesem Jahr nämlich bekennt Graf Gerhard von Neuenahr, daß ihm sein Schwager Gerhard II von Landskron ... . super v i l las nostras Dune videlicet Gymnich . .", die bereits dem Vater Gerhards II von Landskron verpfändet waren, weitere 15 Mark kölnisch geliehen hat (MRUB IM Nr. 1168; N. 469; L. 65). Diese Verpfändung muß zwischen 1231 und 1236 erfolgt sein, und ist nie wieder eingelöst worden. Seit dieser Zeit gehören beide Dörfer zur Herrschaft Landskron. Nun ist aber die Grafschaft Neuenahr spätestens seit 1343 Lehen der Pfalzgrafen bei Rhein (Lac. III, Nr. 389) und somit auch unsere beiden Dörfer. Alle pfalzgräflichen Besitzungen in unserer Gegend aber ..riechen förmlich nach ehemaliger Zugehörigkeit zum Fiskus Remagen/Sinzig. Die Schwierigkeit dabei ist nur, daß dann fast die gesamte Grafschaft Neuenahr zum Fiskus gehört haben müßte.

Um dieses mächtige Geschlecht der Pfalzgrafen näher zu betrachten, müssen wir noch einmal einen Zeitsprung zurück machen.

Die Bezeichnung Pfalzgrafen kommt daher, daß diese Grafen vom König mit der Verwaltung der königlichen Pfalzen und dem dazugehörigen Grundbesitz, vornehmlich die Pfalz Aachen, aber auch die in Sinzig, beauftragt wurden.

Das Geschlecht der Ezzonen, wie es nach dem glanzvollsten Vertreter der Familie genannt wurde, beherrschte als Pfalzgrafen zeitweise 5 Gaue des mittelalterlichen deutschen Kon ig reiches, darunter auch den Bonnbzw, den Ahrgau. Um 991 heiratete Pfalzgraf Ezzo Mathilde, eine Schwester des Kaisers Otto III, ein Zeichen für das Ansehen dieses Hauses. Ezzo gehörte damit zur Creme der Reichsaristokratie. Gestützt auf diese Verwandtschaft mit der Königsfamilie konnte Ezzo nach dem kinderlosen Tod seines Schwagers Otto IM es wagen, gegen den rechtmäßig gewählten Nachfolger König Heinrich M. nach der Krone zu greifen. Nach der Schlacht von Odernheim im Jahr 1012 gegen Heinrich II. setzte Ezzo den Herzog Dietrich von Oberlothringen auf seiner Burg Tomberg, einem Hauptstützpunkt der Pfalzgrafen, gefangen. Daß er seinen Ansprüchen auf die Krone entsagen mußte, schmälerte keineswegs Ezzos Ansehen und Einfluß. Er blieb im Besitz aller seiner Ämter und Güter.

Pfalzgräflicher Besitz in unserer Gegend ist für 1054 in Gelsdorf. Altendorf, Meckenheim, Bandorf und ödingen bezeugt (Lac. l, Nr. 189), 1082 in Remagen (ebda. Nr. 232), und 1090 in Unkelbach (ebda. Nr, 244).

Auch die Siedlung Curie, heute Köhlerhof, die im Jahre 1209 aus dem Besitz des Klosters Maria Laach an die Grafen von Are kommt, scheint pfalzgräflicher Besitz gewesen zu sein, da das Kloster eine Stiftung der Pfalzgrafen ist, und von diesen mit reichem Besitz ausgestattet worden ist (CDRhM II, Nr. 18, mit dem falschen Datum 1210).

Auf Ezzos Verwandtschaft mit dem Königshaus dürfte auch die Verleihung des Wildbannes durch den König an die Pfalzgrafen um das Jahr 1000 zurückzuführen sein, als Gunstbeweis gegenüber seinem Schwager. Die Ostgrenze des später so genannten Tomberger Wildbannes wird in einem Weisthum gegen Ende des 15. Jh. beschrieben von Wesseling bis an den Rhein,,,... ind van dannevort horre byß an den Vnckelsteyn; Ind van danne vort bis zo Landskron vur den Turn; ind van danne da die Are vyss vp disser (= nördl.Jsyten biss wedder zu Goedebelt.. ." (STAK, 53 C 25, Nr. 3282 fol. 1), Kirchdaun und Gimmigen liegen also innerhalb dieses Wildbannes der Pfalzgrafen.

So wie der sich südlich der Ahr erstreckende so genannte Are-Wildbann eine Voraussetzung zur Erlangung der Landeshoheit über das in ihm begriffene Gebiet durch die Grafen von Are bildet, so auch der pfalzgräfliche Tombergische Wildbann. Denn das Wildbannrecht beinhaltete nicht nur das Jagdrecht (zum Tomberger Wildbann vergl. H. Müller, Die Herrschaft Tomberg, S. 141 ff). Der schon genannte Are-Wildbann wird im Jahre 992 von'Kaiser Otto III. auf Bitten des Pfalzgrafen Hermann, des Vaters von Ezzo, den Brüdern Sigebod und Richwin, Lehens-mannen der Pfalzgrafen und vermutliche Vorfahren der Grafen von Are, verliehen (CDRhM l, Nr. 28).

Wir erkennen hier schon die enge Verbindung Pfalzgrafen — Grafen von Are! Später, um das Jahr 1045 belehnen die Pfalzgrafen den Grafen Sicco, einen Nachfahren der o. a. Brüder, als Untergraf mit dem Bonn- bzw. Ahrgau — also auch mit Kirchdaun und Gimmigen (Lac. l Nr. 182; N. 6).

Da die Grafen von Are aber im 12. Jh. nicht den ganzen Ahrgau in ihrer Hand haben, muß vermutet werden, daß, abgesehen vom nördlichen Teil des Gaues, der Teil, der zum Fiskus Remagen/Sinzig gehörte, abgetrennt worden ist.

Der Landskronische Kellner Tobias Stifell, dem wir in seiner 1598 geschriebenen ..Lands-kroner Chronik wertvolle Hintergrundinformationen zum politischen Tagesgeschehen verdanken, vermutet, daß Kirchdaun mit Gimmigen, aber auch Oberwinter mit Birgel, Bandorf und Einsfeld Reichsgut waren, und zum Fiskus gehörten: ..Wie aber dieselbige vom Reich abkommen vnnd was die Vrsach seie. das sie darnach von der Pfaltz empfangen, kann man dieser Ortt (gemeint ist das Lands-kroner Archiv) keinen Berichtt finden" (STAK 53 C 25, Nr. 2657 fol. 43 r).

Stifell vermutet, daß nach der Wahl Ludwigs des Bayern im Jahr 1314 zum deutschen König, und nach der Landesverweisung und dem Tod seines Bruders Rudolf (Rudolf hatte bei der Königswahl gegen seinen Bruder Ludwig gestimmt). Ludwig den Kindern Rudolfs, seinen Neffen, quasi als Entschädigung für ihrem Vater geschehenes Unrecht, unter anderen Gütern auch Kirchdaun mit Gimmigen und Oberwinter als Reichslehen übertragen habe, ,.damit die Pfaltz auch an Manschafft starck wurde (a. a. O.).

Tatsächlich geschieht die erste überlieferte Belehnung der Landskroner mit Kirchdaun und Oberwinter durch die Brüder Rudolf und Ruprecht Pfalzgrafen bei Rhein im Jahr 1331 Dez. 20 (L. 290). Zwölf Jahre später wird auch die Grafschaft Neuenahr zum ersten Mal als pfalzgräfliches Lehen erwähnt (Lac. III Nr. 389; N 665, 666, 672).

Das kann natürlich ein Zufall sein, weil wir über die früheren Belehnungen, da zum Teil nur mündlich geschehen, schlecht unterrichtet sind.

Ein anderer Hinweis auf eine mögliche ehemalige Zugehörigkeit der Grafschaft Neuen-ahr und damit Kirchdauns und Gimmigens zum Fiskus Remagen/Sinzig kommt von einer anderen Stelle. In einem Prozeß der Gemeinden Wadenheim (ehem. Ortsteil von Bad Neuenahr) und Heimersheim wegen der gemeinsamen Banngrenze vor dem Reichskammergericht in Speyer aus dem Jahr 1571, wird mitgeteilt, daß „auch die Scheffen vnnd geschworn der stat Syntzig Ire nachpauren am negsten zu Loendorff gehaldenen zeugen verhoer, vnder Irem Scheffen Siegel glaub-habig Inzugeben vnweigerlich vns (d. i. den Wadenheimern) mit getheilt haben, das zu Sintzig Jeders Hohen dincklichen tags von des Herrn daselbst geschworen gefragt wird, das Reich Syntzig vom Lollenfort an bis an den Weissen Stein verschmellert zu sein ..." (STAK 56 Nr. 1149 fol 116 r u. 11 7).

In Sinzig, dem Hauptort des Fiskus, hat sich also noch nach etwa 250 Jahren (wenn wir der o. a. Vermutung Stifells folgen) die Erinnerung gehalten, und wurde jedes Jahr auf dem Gerichtstag erneuert, daß das Gebiet der Grafschaft Neuenahr einstmals zum Fiskus gehört hat — denn mit Lollenfort an der Heppinger Brücke über die Ahr, und mit Weißer Stein an der Brennerei Both in Ahrweiler, sind genau die Ost- und Westgrenze der ehemaligen Grafschaft Neuenahr genannt (vergl. die zu den Prozeßakten gehörende Karte des Unteren Ahrtals von 1571; STAK 702 Nr. 2289).

Um diesen vielleicht etwas umständlichen Exkurs zusammenzufassen, können wir mit einiger Vorsicht schließen, daß das Gebiet der späteren Grafschaft Neuenahr, ausgenommen vielleicht der nördliche Teil mit Gelsdorf, Adendorf und Villip, die Herrschaft Landskron, Oberwinter, und auch das Ländchen Königsfeld einst Reichsgut waren. Wann die einzelnen Teile abgetrennt wurden, wissen wir nur im Fall der Landskrone im Jahr 1206 und der Herrschaft Königsfeld im Jahr 1276.

Schon im Jahre 1105, spätestens aber 1140, scheinen die Grafen von Are im Besitz der später von der Grafschaft Neuenahr abgetrennten Orte Kirchdaun und Gimmigen gewesen zu sein, denn in diesen Jahren ist Weinbergsbesitz des Grafen Dietrich von Are in diesen beiden Orten bezeugt (N 20 u. 94).

Alle genannten Gebiete lagen im Bonn- bzw. Ahrgau, den die Pfalzgrafen im Auftrag des Königs als Gaugrafen verwalteten, bis sie ihr Amt um 1045 an den Grafen Sicco, einen vermutlichen Vorfahren der Grafen von Are, weiter verlehnten, ohne jedoch die Oberlehensherrschaft aus der Hand zu geben. In einigen Ortschaften in der Nähe Kirchdauns ist Eigengut der Pfalzgrafen bezeugt, für Kirchdaun selbst fehlen solche Nachrichten.

Wie haben wir uns nun die Entstehung der Ortschaft Kirchdaun vorzustellen, nachdem wir einen keltischen oder römischen „Stammbaum" wohl ruhigen Gewissens ad acta legen können?

Wie die meisten Ortschaften des Kreisgebietes (mit Ausnahme wiederum von Remagen und Sinzig!) ist auch Kirchdaun mit größter Wahrscheinlichkeit aus einem Fronhofsverband, der sogenannten Villikation, hervorgegangen. Am Beispiel von Ahrweiler hat Klaus Flink, allen ortsgeschichtlichen Dogmen zum Trotz, das Entstehen einer Ortschaft aus einer solchen Villikation der Abtei Prüm auf höchst anschauliche Weise dargestellt (Rheinische Vierteljahrsblätter 39,1975, S. 116 ff). Handelt es sich bei Ahrweiler um einen geistlichen Frohnhofsverband der Abtei Prüm, so wird es sich bei Kirchdaun wohl um einen weltlichen Fronhof gehandelt haben, der ursprünglich, aus dem oben gesagten, wahrscheinlich im Besitz des Königs war.

Wie üblich, versagt auch hier die frühe schriftliche Überlieferung. Erst im Jahr 1309 Januar 27 wird in einem Streit zwischen dem Bonner St. Kassius Stift und den Herren von Weisweiler wegen der Besetzung der Pfarrstelle dieser Hof, der Weisweiler Hof, erwähnt (L. 166 und 167). Wie der Hof in den Besitz der Herren von Weisweiler kam, wissen wir nicht. Diese Herren besaßen im Landkreis Eus-kirchen eine gleichnamige Burg. Erstmalig erscheint ein Winricus de Wizwilere im Jahr 1176, ein Ritter Gerhard von W. wird 1289 (Lac. II Nr. 878), und ein Edelknecht von W. im Jahr 1410 erwähnt (L. 730). Mehr von diesem Hof weiter unten.

Interessant für uns ist hier, daß das Patronat, also das Recht zur Besetzung der Pfarrsteile, an diesem Hof hing, der 1367 als Stadelhof erwähnt wird (L. 503). Stadelhof ist in unserer Gegend (man vergl. Königsfeld) ein anderer Ausdruck für Fronhof oder Herrenhof. Die Kirche in Kirchdaun ist also als Eigenkirche aufzufassen, vom Grundherrn als Besitzer des Fronhofes aus eigenen Mitteln errichtet, mit dem Recht die Pfarrstelle zu besetzen und die Einkünfte der Kirche, den Zehnten, einzuziehen. Dagegen muß der Grundherr für den Unterhalt von Pastor und Kirche aufkommen. Wann und wieso das St. Kassius Stift in den Besitz des halben Patronats gekommen ist, in dem es noch 1384 bestätigt wird, ist unbekannt (L. 586). Spätestens 1450 jedoch, als zum ersten Mal Lutter Quadt vom Pfalzgrafen Friedrich ausdrücklich auch mit der „Kirchengift" (= Patronatsrecht) zu Kirchdaun und Gimmigen belehnt wird, wird die Pfarrstelle allein von den Herren von Landskron besetzt, die seit 1392 im Besitz dieses Hofes sind (L. 995 u. 623). Diese Belehnung durch den Pfalzgrafen kann wiederum als Hinweis auf die Bedeutung des Weisweiler Hofes als Frohnhof aufgefaßt werden. Der ursprünglich wohl königliche Frohnhof mit seiner Eigenkirche ist als Keimzelle des späteren Dorfes aufzufassen, um den sich die Hufen (1 Hufe entsprach 30 Morgen) der wohl anfangs noch leibeigenen Bauern gruppierten, die aber wohl schon im Laufe des 12. Jh. als Zinspflichtige aus der Leibeigenschaft entlassen worden waren. Das Zinsland ging in Erbpacht an die Bauern, so daß diese gewohnheitsmäßige Rechte am ausgeliehenen Land erlangten, die nicht ohne weiteres abgeschafft werden konnten (vergl. dasWeisthum des W. Hofes). Als Relikt der ehemaligen Leibeigenschaft blieb nur noch die Kurmut (eine Abgabe in bestimmter Höhe, die nach dem Tode eines Pächters von seinen Erben an den Hofherrn zu zahlen war) und gewisse Frohndienste. Der Frohnhof füngierte nur noch als Hebestelle für die Pacht und als Ort des Hofgerichts, das mit einem Schultheiß, einem Hofsboten und wahrscheinlich 5 Schöffen besetzt war. Den Gerichtsumstand bildeten die Geschworenen, das sind die Pächter, die dem Hofsherren bei der Übertragung der Hofsländereien einen Eid geschworen hatten. Auch das Patrozinium dieser zum Frohnhof gehörenden Eigenkirche, der Hl. Lambert von Maastricht (ermordet 705) gibt keinen Zeitansatz für die Entstehung des Dorfes. Zwar wird die Lebensbeschreibung Lamberts (Vita Lamberti) schon im 8. Jh. geschrieben, aber eine Kapelle des Hl. Lambert am Domkloster neben dem Pfaffentor in Köln wird erst 1076 erwähnt. (W. Neuß/F. W. Oediger, Geschichte des Erzbistums Köln 1. Bd., S. 131 Anm. 24; S. 378, Anm. 175; Regesten der Erzbishöfe von Köln l Nr. III, 1118). Wenn man bedenkt, daß sich die Verehrung des Hl. Lambert von Köln aus erst mit einer gewissen Zeitverzögerung in der übrigen Kirchenprovinz ausbreitete, so wird das Patrozinium des Hl. Lambert an unserer Kirche wohl nicht früher anzusetzen sein. Ausdrücklich erwähnt wird es erst im Jahre 1322. Vielleicht hat ein Patrozinienwechsel stattgefunden anläßlich eines Neubaus einer eventuell vorhandenen Vorgängerkirche.

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Kirchdaun liegt nahe bei Sinzig, dem Hauptort des Fiskus. Es ist als wahrscheinlich anzusehen, daß die Erschließung des Hinterlandes in der sogenannten fränkischen Ausbauphase, die eine Binnenkolonisation darstellte, von der königlichen Pfalz zunächst in Remagen, später unter den ersten Karolingern von Sinzig ausging. Dabei wurde natürlich das Gebiet in unmittelbarer Nähe eher erschlossen als das weiter entfernt liegende. Die Urkunde Pippins d.J. aus dem Jahre 762 für das Kloster Kesseling scheint diesen Vorgang zu bestätigen. Ausdrücklich wird Kesseling als „infra terminos Sentiaco" gelegen bezeichnet, also im Fiskus Sinzig (CDRhM l, Nr. 1). Zu dieser Zeit dürfte also auch schon die Villikation Dune bestanden haben.

2. Kirchdaun und Gimmigen als Bestandteil der Herrschaft Landskron

Mit der schon genannten Verpfändung der beiden Dörfer Kirchdaun und Gimmigen an Gerhard II von Landskron scheiden beide Dörfer, wenn auch noch nicht de jure, aber doch de facto aus der Grafschaft Neuenahr aus und bleiben bis 1801 Bestandteil der Herrschaft Landskron. Erst mit der ersten überlieferten Belehnung Gerhards IV. mit dem Kirchspiel Daun durch die Pfalzgrafen Rudolf und Ruprecht wird aus dem Pfand ein Eigentum. Erhalten jedoch bleibt die Zugehörigkeit Kirchdauns und Gimmigens zum Hauptgericht Wadenheim der Grafschaft Neuenahr, dem ,,overheuft'', wie es noch 1487 im Streit zwischen Kirchdaun und Gimmigen genannt wird.

Schon bald erwerben die Landskroner auch Eigengut in Kirchdaun, so 1272 vom Nonnenkloster Füssenich für 100 kölnische Mark Güter in den Bannen oder Gerichten Boden-dorp, Sinziche, Dunen und des Reichs (MRhReg. 3, Nr. 2680; L. 104).

Natürlich sind beide Dörfer Gegenstand von Vererbungen, Teilungen und Verpfändungen, wie sie nach dem Aussterben der Landskroner mit Gerhard IV. im Jahr 1370 häufig vorkommen.

Schon für das Jahr 1321 wird ein Teilungsvertrag zwischen Gerhard IV. und seinem Vetter Gerhard, dem Sohn Ottos von Landskron überliefert, ohne jedoch Einzelheiten mitzuteilen. Wegen ihres Gerichts Kirchdaun und Gimmigen sollen beide Vettern sich an die erste Teilung halten (L 222; N 615); diese Teilung allerdings ist nicht überliefert, sie könnte aber nach dem Tode Gerhards II um 1273 stattgefunden haben, der 2 Söhne hinterließ — Gerhard IM. und Otto, der mit einer Haust von Ulmen verheiratet war. Mit dieser Erbteilung, wobei Gimmigen als Lehen der Herrschaft Landskron bezeichnet wird, und der jeweilige Herr von Landskron Lehensherr ist, beginnt die Abtrennung des Gerichts Gimmigen von Kirchdaun und von der Herrschaft Landskron. Vom Pfalzgrafen werden 1331 beide Gerharde mit diesen Dörfern belehnt.

Wegen dieser Erbteilung kommt es rund 150 Jahre später noch zu erbitterten Streitigkeiten!

Im Jahr 1347 muß Gerhard IV von Landskron. wir dürfen annehmen sehr widerwillig, denn er scheint nach dem Tode seines Vetters Gimmigen wieder an sich gebracht zu haben, einer neuerlichen Teilung zustimmen mit Dietrich Haust von Ulmen.

Die in den Quellen Landskron vermutete Ansicht, daß die Erbansprüche des Dietrich Haust von Ulmen an Gimmigen daher stammen, daß Otto von Landskron, der Onkel Gerhards IV.. mit einer Haust von Ulmen verheiratet war. kann so nicnt stimmen, da Otto ja einen Sohn Gerhard hinterließ, und dieser wahrscheinlich eine Tochter, die dann den Dietrich H. v. U. heiratete. In der Landskroner Chronik, wo dieser Tei-lungsvertrag besprochen wird, weiß Stifell nichts über diese Verwandtschaftsverhältnisse: in der Königsfelder Chronik jedoch, die etwa zeitgleich ist, berichtet er von dieser Tochter, dem einzigen Kind Gerhards: ,,Vmb diese zeit war auch einer von Landtskrohn. Gerhard Herrn Otten Sohn, dieses Gerhardts Neve (also der Vetter Gerhards IV, v. L.) abgestorben sonder Mansstambe, allein eine tochter verlasen, so an einen diderich Hausten von Ulmen bestatt (verheiratet) worden . . . (STAK 53 C 25 Nr. 2660. fol. 4). Dietrich H. v. U. wird als Neffe Gerhards v Landskron. Otto v. Landskron als Onkel des Dietrich bezeichnet (L. 402). Diese enge Blutsverwandtschaft. Dietrich wäre ein Onkel der von Gerhard hinterlassenen Tochter, macht eigentlich eine Heirat nach kanonischem Recht unmöglich'

Wie dem auch sei die genauen Verwandtschaftsbeziehungen Haust v Ulmen — Landskron lassen sich wohl nicht mit letzter Sicherheit klären. Der o. a. Vertrag selbst bestimmt im 4. Punkt: ,,(Dietrich) Haust soll auch behalten das Dorff Gemmenich vnnd das Gericht, wie das Herr Gerhardtt. Her Otten Sohn hatte vnnd das zu dem Gericht horte, außgeschiedenn das das Gericht von Gemmenich zu der burgk (= Burg Landskron) wertz nicht naher gehen soll, dan bis an die Trencke vnnd boven (= oberhalb) der Trencke vff der Straßen an das Gericht von Green (Anm.: da Green damals noch Gerichtsort von Lohrsdorf war. ist hier die Banngrenze von Lohrsdorf gemeint), vnnd beneiden (= unterhalb) der Trencken all den hohlen Weg herin durch den graven (= Mühlengraben von Gimmigen) vber die Bach an das Gericht von Neuwen Ahrr (Anm.: gemeint ist hier die alte Banngrenze zwischen Gimmigen und Wadenheim/ Neuenahr).

5. Haust soll Gemmenich empfangen für sich vnnd seine rechte lehenserben die von Ime kommen, zu rechtem Mannlehen, von deme Herren zu Landtzcroen vnd seinen erben mit allen anderen Lehen, die Herr Gerhardt Her Otten Sohn hatte, vnnd die von Landtscroen kommen semdtt . . (STAK 53 C 25 Nr. 2657 fol. 37 r). Stifell betont noch ausdrücklich, das ..diese Scheidunge zwischen den beiden Dorf-feren were woll nottig zu haben vnd zu wißenn." (a. a. O.).

Festzuhalten ist. daß Gimmigen ausdrücklich als Lehen der Herrschaft Landskron, und die Haust als Lehensmannen der Landskroner bezeichnet werden, mit dem Recht des Leheneinzuges und des Heimfalls bei kinderlosem Absterben der Haust v. Ulmen. Daß die Entwicklung anders verlief, wird sich zeigen. In seinem Testament von 1366 jedenfalls vermacht Gerhard IV. Kirchdaun und Gimmigen seiner Enkelin Kunigunde und deren Ehemann Friedrich von Tomberg (L. 493). Auch der Oberlehensherr der beiden Dörfer. Pfalzgraf Ruprecht der Altere, belehnt im Jahr 1368 nur die Eheleute als Erben Gerhards IV. mit den beiden Dörfern, nicht aber Dietrich Haust (L. 509)'

Auch in den folgenden Belehnungen von 1397. 1410 1437. 1442. 1448 etc. wird nur jeweils der oder die Herren von Landskron mit Kirchspiel und Kirchengift zu Daun und Gimmemch belehnt (L. 1287).

Die Haust von Ulmen, jetzt im Besitz des Dorfes Gimmigen, scheinen sich lange Zeit als gute Lehensmannen der Herren von Landskron geführt zu haben, bis im Jahr 1487 ein erbitterter Streit ausbricht, der erst im Jahr 1520 gütlich beigelegt wird, und in den auch die Bewohner der beiden Dörfer hineingezogen werden.

Teile der Herrschaft Landskron waren mittlerweile durch Erbschaft an Gerhard Quadt. Herrn zu Landskron und Tomberg gekommen. Die Quadt waren erfolgreich bemüht, die Teile der Herrschaft, die ebenfalls durch Erbschaft in andere Hände gekommen waren, teils durch Heiraten teils durch Kauf wieder zu vereinen. Bei dem Versuch jedoch. Gim-migen wieder mit Kirchdaun zu vereinen, stößt Gerhard Quadt auf den erbitterten Widerstand Gotthards Haust von Ulmen. Gotthard trat die Herrschaft seines ohne Nachkommen verstorbenen Bruders an. Dies war die Gelegenheit für Gerhard Quadt, gemäß dem Vertrag von 1347 das erledigte Lehen wieder einzuziehen (zu dem Streit um Gimmi-gen vergl. L. 1301 bis 1326). Gotthard jedoch will verständlicherweise von diesem Vertrag nichts mehr wissen, und lehnt Gerhards Ansinnen mit dem Hinweis ab. daß das Dorf Gimmigen von seinen Voreltern über seine Eltern und seinen Bruder an ihn gekommen sei. ihm also rechtmäßig gehöre. Nun haben die Eltern des Gotthard. wohl in Vorahnung der Dinge, die eventuell kommen könnten, einen klugen Zug getan — sie stellten vor 1439 das Dorf Gimmigen unter den ..Schutz und Schirm des Herzogs von Jülich. und damit war aus einer Rivalität kleiner örtlicher Herren eine Sache der großen Politik geworden. Gerhard Quadt seinerseits begab sich mit seinem Dorf Kirchdaun in den Schutz des Kölner Erzbischofs Hermann, der darauf prompt die Landeshoheit über Kirchdaun und sogar Gimmigen beanspruchte, mit der Begründung, daß beide Dörfer unmittelbar in seinem Erzstift lägen! In Kirchdaun ließ der Erzbischof sogar sein Wappen anheften als Zeichen seiner Herrschaft.

Die Rivalität der beiden ..Rheinischen Großmächte Jülich und Kurköln machte also selbst vor kleinen örtlichen Streitigkeiten nicht Halt, wenn es galt, politischen Einfluß im Unteren Ahrtal zu gewinnen. Ziel war das „Sinziger Reich . das. obwohl Julicher Pfandschaft, zu dieser Zeit noch dem Erzbischof von Köln verpfändet war.

Die Schirmherrschaft entstand aus dem Unvermögen kleinerer Herrschaften, Städte oder Gemeinden sich in Kriegszeiten selbst zu schützen. Man bat daher einen mächtigeren Herren, hier den Herzog von Jülich, den Schutz und Schirm der Gemeinde zu übernehmen gegen eine gewisse Gebühr, Schirmgeld oder Schirmgerechtigkeit genannt. Gimmigen zahlte um 1532, wie aus dem Lagerbuch von Münstereifel fol. 175 hervorgeht. 10 Gulden jährlich. Nach einer anderen Quelle noch im Jahr 1641 vier Goldgulden (HSTAD. Findbuch Jülich Lehen Bd. 2, S. 417; zur Schirmgerechtigkeit im Einzelnen vergl. W. Gugat, Verfassung und Verwaltung im Amt und Stadt Münstereifel. Rhein. Archiv 69. Bonn 1969, S. 69 - 74: hier auch die Hinweise auf Gimmigen).

Für den Herzog von Jülich gab diese ..Schirmverwandtschaft'. die ursprünglich keinerlei Herrschaftsrechte einschloß, die Möglichkeit, sich bei ihm passender Gelegenheit in die inneren Verhältnisse einer Herrschaft einzumischen, ja diese von innen auszuhöhlen und sich eine Oberherrschaft anzumaßen, von der nur noch ein kleiner Schritt zur vollen Herrschaft war. So geschah es auch in Gimmigen.

Gerhard Quadt wendet sich demnach auch an den Herzog von Jülich, als er bei Gotthard Haust nichts erreicht. Der Herzog allerdings hält Gerhard hin, indem er einen Vergleichstag nach dem anderen vorschlägt, diese jedoch ebenso oft verstreichen läßt oder absagt, denn der Herzog kann ja keinerlei Interesse daran haben, daß Gimmigen wieder Bestandteil der Herrschaft Landskron wird. Gerhard Quadt wendet sich daher an seinen Schutzherrn, den Erzbischof von Köln. Dieser verhandelt nun direkt mit dem Herzog, Briefe werden gewechselt, Vergleichstage, Gütetage und Gerichtstage angesetzt — alles ohne greifbares Ergebnis. Man kann hieraus ersehen, daß die kleinen örtlichen Herren jeden politischen Handlungsspielraum verloren hatten, sie waren nur noch Objekte der großen Politik.

In diesen Streit der beiden Edelleute um die Dörfer Gimmigen und Kirchdaun mündet gleichzeitig ein Streit um die Steuerpflicht von Äckern, Wiesen und Weinbergen, die die Gimmiger im Kirchdauner Bann besitzen, und umgekehrt. Dieser Streit, der zu einem regelrechten Kleinkrieg zwischen den beiden Gemeinden eskaliert, mit Raub und Totschlag, wird wohl von Gerhard Quadt initiiert worden sein. Beide Ereignisse jedoch laufen zeitlich und in ihren Abläufen so parallel, daß es heute schwierig ist, beide Streitgegenstände

auseinanderzuhalten. Der Steuerstreit konnte nur entstehen, weil beide Dörfer politisch und kirchlich Jahrhundertelang eine Einheit bildeten, und durch Verwandtschaftsbeziehungen die Gimmiger in der Kirchdauner, und die Kirchdauner in der Gimmiger Gemarkung zahlreichen Besitz hatten. Jetzt, nach der politischen Trennung beider Gemeinden, war es natürlich schwierig, die Steuerpflicht der einzelnen Grundstücke den beiden Herrschaften zuzuteilen. Der Streit war jedenfalls für beide Gemeinden von vitalem Interesse — wurde von Grundstücken, die die Gimmiger in der Kirchdauner Gemarkung besaßen, die Steuern nicht bezahlt, so mußten die Bewohner Kirchdauns für diesen Steuerausfall aufkommen. Gleiches galt natürlich für Grundstücke, die die Kirchdauner in Gimmigen besaßen.

In seinem Bestreben, die Untertanen in Gimmigen von ihrer Herrschaft zu trennen, versucht Gerhard Quadt es zunächst gütlich. Dann, als diese Versuche nichts einbringen, wendet Gerhard Quadt die schärfste Waffe an, die das damalige Gerichtswesen kannte — das Femegericht.

1489 April 5 fordert er schriftlich diejenigen von Gimmigen auf, die „fryscheffen un wyssen" (Freischöffen und Eingeweihte) des „heyme-lichen gerichts (= Femegericht) sind, die „unwyssen" (die Uneingeweihten), gegen die er, Gerhard, am Femegericht zu Neustadt im Sauerland gewonnen hat, nicht mehr in ihrem Dorf zu beherbergen, nicht mehr zu beköstigen, sie ihren Besitz nicht mehr genießen zu lassen, und keine Gemeinschaft mehr mit ihnen zu halten. Falls die angesprochenen Gimmiger diesen Spruch nicht befolgen, muß Gerhard Quadt sie selbst wie die Verurteilten behandeln (L. 1300/8). Damit war praktisch über einen Teil der Dorfbewohner die Acht ausgesprochen, d. h. sie waren recht- und schutzlos jedem Zugriff ausgesetzt.

Ob dieses Urteil Folgen für die Gimmiger gehabt hat, ist nicht überliefert, und angesichts der Tatsache, daß der Herzog von Jülich ihr Schirmherr war, auch nicht sehr wahrscheinlich. Die Wirkung dieses Femeurteils lag wohl mehr im Psychologischen — den Gimmigern sollte Angst eingejagt werden, um sie den Wünschen des Gerhard Quadt gefügig zu machen.

Die Einrichtung der Femegerichte geht in karolingische Zeit zurück. Sie waren vom Kaiser mit dem Blutbann belehnt, dementsprechend waren die gesprochenen Urteile ausnahmslos Todesurteile, die durch Hängen vollstreckt wurden. Jeder Freigeborene war zur Teilnahme am Femegericht berechtigt, seine Aufnahme unter die Wissenden oder Eingeweihten, das sind die Freischöffen, erfolgte vor einem „Freistuhl" auf „roter Erde" unter feierlicher Zeremonie. Den Nichteingeweihten, den Unwissenden also, war der Zutritt zu Gericht bei Todesstrafe verboten. Der Freistuhl, die Stelle an der das Gericht tagte, war gewöhnlich ein Hügel oder eine andere Jedermann zugängliche und bekannte Stelle. In Gimmigen waren Hein Wintrichs und Hein Dreysß Freischöffen am Freien Stuhl zu Neustadt (L. 1326/63), an diese ging wohl das o. a. Schreiben Gerhard Quadts.

Die gegenseitigen Gewalttaten begannen im Jahr 1489: •

Anfang Juli 1489 beschweren sich die Gimmiger beim Herzog Wilhelm von Jülich, daß die Kirchdauner Gewalttaten gegen sie verübt und ihnen ihre Feldfrüchte weggenommen hätten.

Im Januar 1490 wiederum schlagen die Kirchdauner den Busch der Gimmiger ab, worauf die Gimmiger einige Tage später den Kirchdaunern nachts die Weinbergspfähle stehlen. Den Hauptübeltäter, den Vlege von Gimmigen, setzt Gerhard Quadt daraufhin im Turm von Landskron fest, und läßt auch noch das den Gimmigern fortgenommene Korn zu seinem Vorteil ausdreschen. Im März 1491 sind wieder die Gimmiger „dran"; die Kirchdauner antworten mit der persönlichen Pfändung einiger Gimmiger, und wollen ihnen „Schöffenurteil geben und nehmen". Da die Gimmiger wohl ahnten, was dabei herauskommen würde, lehnten sie ab. Darauf werden sie im Haus des Kirchdauner Schultheißen, wohl im Keller, festgesetzt.

1492 Februar 16 schreiben Schultheiß, Schöffen und Gemeinde an ihre beiden Landesherrn Friedrich von Sombreff und Gerhard Quadt, daß die Gimmiger sie daran hinderten im Dauner Bach (in der Dunrebach) zu fischen und Krebse zu fangen. Als darauf der Schultheiß von Kirchdaun das Vieh der Gimmiger, daß wohl nahe an der Aachen-Frankfurter Heerstraße weidete, pfändete, drangen die Gimmiger gewaltsam in Kirchdaun ein, erbrachen die Pforten mit dem kölnischen Wappen und befreiten das Vieh. Im Sommer 1492 schneiden die Kirchdauner als Vergeltung dem Hein Imgens und dem Jannis von Gimmigen die Frucht vom Feld und fahren sie nach Kirchdaun. Auch nehmen sie den Gimmigern Land und Weinberge im Kirchdauner Bann fort; Theis der Wirt und Peter Piffer von Kirchdaun nehmen alles an sich.

Im April des Jahres 1493 fallen die Kirchdauner in die Gimmiger „Herrschaft" ein, und führen die Schweine der Gimmiger, die an der „Freien Kaiserstraße' weideten, gewaltsam fort nach Kirchdaun. Der arme Schweinehirt mag um sein Leben gelaufen sein! Damit nicht genug — die Kirchdauner pfänden nochmals einige Güter der Gimmiger im Kirchdauner Bann und schneiden das darauf wachsende Korn ab. Dabei schlägt der schon oben genannte Peter Piffer die Grete von Gimmigen, deren Mann einen Tag vorher gestorben war, und die dazu noch schwanger war, mit einer „Karst" zu Boden!

Die Gimmiger dagegen beschlagnahmen die Kirchdauner Güter im Gimmiger Bann, und schicken am Sonntag den 21. April 1493 ihren Gerichtsboten und 2 Schöffen nach Kirchdaun, um dort ihren Gerichtsbeschluß zu verkünden. Vorsichtshalber werden die Drei von 8 wohl recht kräftigen Gimmigern begleitet. So friedfertig, wie sie später m ihrer Klageschrift an den Herzog von Jülich beteuerten, waren diese 8 wohl nicht, denn sie hatten vorsichtshalber Pfeil und Bogen mitgenommen. Der Gerichtsbote und die zwei Schöffen gehen durch das Tor ins Dorf — die 8 bleiben draußen und harren der Dinge, die da wohl kommen sollten. Als die 3 Gimmiger im Dorf sind, stürzen einige Kirchdauner aus dem Wirtshaus — es war Sonntag und Frühschoppenzeit — verschlossen das Tor und hielten die Schöffen fest. Der Gerichtsbote konnte sich in Sicherheit bringen. Die Gimmiger warteten draußen und schauten nach dem Verbleib ihrer Schöffen. Plötzlich, so der Bericht der Gimmiger, griffen die Kirchdauner sie an, und die Gimmiger mußten sich ihrer Haut wehren — sie schlagen das Tor auf und beschießen die Kirchdauner mit Pfeilen. Dabei wird Meister Gerhard Schröder mit einem Pfeil im Hals, Hein Suyrmos an Arm und Bein, und Johann Moeseler am Fuß verwundet. Die Kirchdauner hatten nach eigenem Bericht große Mühe das Tor wieder zu verschließen, und die Gimmiger hinauszudrängen. Diesen jedoch gelingt die Befreiung ihrer Schöffen.

Wir dürfen annehmen, daß nach diesen Heldentaten etwas Ernüchterung in beide Dörfer einzog. Endgültig beigelegt aber wurde der Streit erst in einem Vertrag von 1520 Dezember 21, in welchem alle 4 Parteien, nämlich Gerhard Quadt, Graf Dietrich von Mander-scheid und die Kirchdauner auf der einen Seite, die Haust von Ulmen und die Gimmiger auf der anderen, unter Vermittlung der Räte des Herzogs von Jülich und des Erzbischofs von Köln einen Vergleich schließen, in dem „die misell vnd Zweyong ... entlich verdragen vnnd enstscheiden . . ." werden (STAK 29 A Nr. 1037); so daß die Güter in beiden Gemeinden dort Steuern zahlen, wo deren Besitzer wohnen. Ausgenommen bleibt nur die Erbschaft des Reynhart, Peter Reynhartz Sohn zu Gimmigen, „der schätz sall zu Duyne blyven. Für zukünftige Erbschaften, Käufe und Mitgiften wird beschlossen, daß sie in der Gemeinde, in der sie liegen, schatzbar sind und bleiben. Die bisher angelaufenen Gerichtskosten werden von beiden Gemeinden je zur Hälfte getragen. Besiegelt wird der Vertrag von Dietrich Haust Herr zu Ulmen und Thomas von der Broille als Vormünder der Kinder des verstorbenen Philipp Haust, und von beiden Gemeinden mit ihrem Schöffensiegel. Alle Parteien bekommen zudem eine Kopie des Vertrages.

Am Zustand von 1489 hat sich also nichts geändert, von einem Heimfall des Lehens Gimmigen an die Herrschaft Landskron ist nicht mehr die Rede. Man fragt sich also, warum dieser über 30 Jahre andauernde erbitterte Streit? Mit diesem Vertrag scheidet Gimmigen endgültig aus der Herrschaft Landskron aus, ist die mehrere Jahrhunderte dauernde Gemeinschaft beider Dörfer zerschnitten. Übrig bleibt nur die kirchliche Zugehörigkeit Gimmigens zum Kirchspiel Kirchdaun. Als im Jahre 1565 die Pfalzgrafen einen Lehenstausch mit den Herzögen von Jülich vornehmen, wird Gimmigen unmittelbares Jü-lich'sches Lehen. Die Schirmherrschaft Jü-lichs über Gimmigen ist, wenn auch über Umwegen, zu einem direkten Herrschaftstitel geworden. Als im Jahr 1593 Graf Dietrich VI. von Manderscheid-Schleiden ohne Hinterlassung von Söhnen stirbt, zieht Jülich das Lehen Gimmigen ein und stellt es unter die Verwaltung des Jülich'schen Amtes Sinzig.

Zwar verleiht der Herzog von Jülich das Dorf im Jahr 1641 noch einmal an Johann Freiherrn von Brempt, derzeitigen Herrn von Landskron, „für sich undt seine eheliche mänliche leibs descendenten", mit der ausdrücklichen Betonung darauf, daß die 4 Goldgulden Schirmgeld weiterbezahlt werden (HSTAD, Findbuch Jülich Lehen Bd. 2, S. 417, und Jülich Lehen 93 Nr. 5).

Nach dem kinderlosen Tode des Freiherrn von Brempt ist das Lehen Gimmigen vom Herzog wieder eingezogen worden.

Dennoch, ihren Anspruch auf das Dorf Gimmigen haben die Herren von Landskron nie ganz aufgegeben. Noch im Jahre 1725/29 wird unter den Landskroner Ansprüchen „contra Gulig das gantze dorpff Gimnich" aufgeführt (STAK 53 C 25, Nr. 2669 fol 50).

Den Herren von Landskron verblieb im Bann Gimmigen nur noch ein Anteil am Zehnten, der halbe Ertrag von der dortigen Mahlmühle und der Sandkauler Hof.

Quellen und Literatur, soweit im Text nicht angegeben:

a) gedruckte Quellen
W. Günther Codex Diplomaticus Rheno-Mosellanus Koblenz 1822 Zitiert: CDRhM Bd x, Nr y
Th. J. Lacomblet, Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins. Düsseldorf 1840 Zitiert: Lac Bd x, Nr. y
Beyer, Eltester, Goerz, Urkundenbuch zur Geschichte der mittelrheinischen Territorien. Koblenz 1874, Zitiert: MRhUB, Bd. x, Nr y
H. Frick, Quellen zur Geschichte von Bad Neuenahr. Bad Neuenahr 1933. Zitiert: N. Nr x
Th. Zimmer, Quellen zur Geschichte der Herrschaft Landskron an der Ahr. Bonn 1966. Zitiert: L. Nr. x

b) ungedruckte Quellen aus den Bestanden des Hauptstaatsarchivs Düsseldorf (abgekürzt HSTAD) und des Landeshaupt-arcrtivs Koblenz (abgekürzt STAK).
Die Karte ist ein Ausschnitt der TK 5408 Bad Neuenahr/Ahrweiler und TK 5409 Linz